RS OGH 1992/10/29 8Ob635/92, 5Ob65/03z, 7Ob192/09z, 6Ob60/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1992
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B4

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. Es ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, seit wann die Immission vorkommt oder ob die Kläger bei Erwerb ihres Grundstücks bereits mit ihr rechnen mussten. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist. Bei einer Tennisanlage mit nur vier Spielplätzen kann aber nicht gesagt werden, dass sie den Charakter der Umgebung prägt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
    Veröff: SZ 65/145
  • 5 Ob 65/03z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 65/03z
    Auch; nur: Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist. Bei einer Tennisanlage mit nur vier Spielplätzen kann aber nicht gesagt werden, dass sie den Charakter der Umgebung prägt. (T1); Veröff: SZ 2003/36
  • 7 Ob 192/09z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 192/09z
    Auch; Beisatz: Hier: „Kleine Freizeitanlage“ (T2)
  • 6 Ob 60/20x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
    nur: Bei Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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