RS OGH 1992/11/3 11Os117/92, 11Os122/97, 11Os144/02, 14Os173/10p, 13Os71/14m, 13Os3/22y

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Veröffentlicht am 03.11.1992
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Norm

StPO §41 Abs4
StPO idF BGBl 526/1993 §41 Abs1 Z2
StPO §61 Abs1 Z5
StPO §221 Abs1
StPO §281 Abs1 Z1a
StPO §488

Rechtssatz

Ob gemäß dem § 41 Abs 4 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang besteht, hängt ausschließlich davon ab, ob die vom Anklagevorwurf umfaßte Tat mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist dies der Fall, so bewirkt das Unterlassen der Zuziehung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung auch dann absolute Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO, wenn der Schuldspruch schließlich nur wegen einer Tat erging, die nicht mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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