Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Als eine Beeinträchtigung der Würde und des Ansehens des Standes ist jedes schuldhafte Verhalten anzusehen, durch das die Wertschätzung und das Ansehen, die der Stand als solcher und jeder Rechtsanwalt vermöge seiner Zugehörigkeit zu beanspruchen befugt sind, gefährdet werden. Dringt der Verstoß eines Rechtsanwaltes zur Kenntnis weiterer Kreise und ist der Inhalt geeignet, den gesamten Stand in Mißkredit zu bringen, dann ist die Standesehre beeinträchtigt, selbst wenn es sich bei dem Verstoß in erster Linie um einen solchen gegen die Berufspflichten gehandelt haben sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054958Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_012BKD00003_9200000_001