RS OGH 1992/11/9 Okt4/92

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Norm

KartG 1988 §13 Abs2
KartG 1988 §20 Abs1

Rechtssatz

Zum Wesen der anzeigepflichtigen Vertriebsbindung gehört es, daß die Verträge zwischen dem bindenden Unternehmer und den gebundenen Unternehmern nach einem einheitlichen Vereinbarungsmuster abgeschlossen werden. Die einzelnen Verträge unterscheiden sich daher, abgesehen von den Vertragsparteien, inhaltlich nur durch die konkrete Ausformung des für alle Unternehmer geltenden Vertragsmusters, etwa durch Anführung der für den betreffenden Händler autorisierten Verkaufsstellen, die Größe der Vorführflächen und der Kundendiensträume, die Mindestausstattung mit Personal etc, also um Bestimmungen, die sich aus den Verhältnissen im Einzelfall, wie etwa den vorhandenen Standorten und deren Lage und Umfeld ergeben.

Entscheidungstexte

  • Okt 4/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 4/92
    Veröff: ÖBl 1993,33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063472

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_000OKT00004_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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