RS OGH 1992/11/9 Okt4/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1992
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Norm

KartG 1988 §13 Abs2
KartG 1988 §20 Abs1

Rechtssatz

Wenn für verschiedene Gruppen von gebundenen Unternehmern unterschiedliche Vereinbarungsmuster erstellt werden, die sich in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden, dann liegt, auch wenn die sich aus den Vertriebsverträgen ergebenden Beschränkungen einheitlich jeweils die Angehörigen der dem bindenden Unternehmer als Importeur nachfolgenden Wirtschaftsstufe, nämlich die Einzelhändler, und einheitlich die gleichen Waren betreffen, keine einheitliche Vertriebsbindung vor. Vielmehr bestehen dann mit den unterschiedlich behandelten Gruppen von gebundenen Unternehmern auch unterschiedliche Vertriebsbindungen.

Entscheidungstexte

  • Okt 4/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 4/92
    Veröff: ÖBl 1993,333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063476

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_000OKT00004_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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