Norm
DST 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Handelt es sich bei der inkriminierten Vertretungshandlung (Rekurserhebung) um eine unaufschiebare Maßnahme (vgl § 11 Abs 2 RAO, § 36 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 87 EO), so fehlt einer darin allenfalls gelegenen formellen Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RAO) die Rechtswidrigkeit.Handelt es sich bei der inkriminierten Vertretungshandlung (Rekurserhebung) um eine unaufschiebare Maßnahme vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, RAO, Paragraph 36, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 87, EO), so fehlt einer darin allenfalls gelegenen formellen Doppelvertretung (Paragraph 10, Absatz eins, RAO) die Rechtswidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020