RS OGH 1992/11/10 5Ob1086/92, 5Ob169/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

WEG 1975 §18
WEG 1975 §18 Abs1 Z2
WEG 2002 §24 Abs4

Rechtssatz

Maßgebend für die Mehrheitsbildung sind die im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich gegebenen Miteigentumsanteile. Ob sich diese in Zukunft allenfalls ändern könnten, ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1086/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1086/92
    Veröff: WoBl 1993,77
  • 5 Ob 169/08a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 169/08a
    Vgl; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082917

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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