Norm
ABGB §903 Satz3Rechtssatz
Die vereinbarte Befristung unterliegt einer Auslegung dahin, ob mit ihr die dispositive Regel des § 903, letzter Satz, ABGB abbedungen wurde oder nicht. Dabei sind Verzichtserklärungen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen, bestimmt sich doch insbesondere bei Unentgeltlichkeit der Umfang des Verzichtes nach der Zweifelsregel des § 915, erster Halbsatz, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017532Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00546_9200000_002