RS OGH 1992/11/10 4Ob546/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §903 Satz3

Rechtssatz

Die vereinbarte Befristung unterliegt einer Auslegung dahin, ob mit ihr die dispositive Regel des § 903, letzter Satz, ABGB abbedungen wurde oder nicht. Dabei sind Verzichtserklärungen nach ständiger Rechtsprechung einschränkend auszulegen, bestimmt sich doch insbesondere bei Unentgeltlichkeit der Umfang des Verzichtes nach der Zweifelsregel des § 915, erster Halbsatz, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017532

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00546_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten