RS OGH 2025/4/30 14Os122/92; 13Os145/92 (13Os146/92); 13Os86/93; 15Os175/98; 12Os155/08y; 11Os128/09

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Eine psychische Beihilfe liegt auch dann vor, wenn jemand dem unmittelbaren Täter vor der Tat eine erst nach deren Ausführung zu leistende Hilfe - etwa in der Zusage einer Unterstützung der Verwertung des Diebsguts - zusichert, weil er damit zur Tatbegehung ermuntert, also motivierend auf den Täter einwirkt und dessen Wille zur Tatausführung stärkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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