RS OGH 1992/11/10 4Ob93/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

UWG §9 C4a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Auch die Erteilung einer Lizenz an einer Marke ist eine Benützungshandlung im Sinne des § 9 Abs 1 UWG. Darauf, ob die vom Berechtigten Marke auch sonst gebraucht wurde, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Lizenznehmer von dieser Lizenz unverändert Gebrauch macht. - "Candy & Company".Auch die Erteilung einer Lizenz an einer Marke ist eine Benützungshandlung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Darauf, ob die vom Berechtigten Marke auch sonst gebraucht wurde, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Lizenznehmer von dieser Lizenz unverändert Gebrauch macht. - "Candy & Company".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/22
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 93/22
    Veröff: ÖBl 1993,15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079301

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00093_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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