RS OGH 1992/11/10 5Ob100/92, 5Ob115/92, 5Ob148/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

ABGB §469a

Rechtssatz

Unter den " anderen " ist im Regelfall ein Nachhypothekar ( wegen seines Vorrückungsrechtes ), aber auch jeder andere Buchberechtigte ( SZ 61/256 ) zu verstehen, ja auch derselbe Gläubiger rücksichtlich einer anderen Forderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011473

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB00100_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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