Norm
ABGB §469aRechtssatz
Unter den " anderen " ist im Regelfall ein Nachhypothekar ( wegen seines Vorrückungsrechtes ), aber auch jeder andere Buchberechtigte ( SZ 61/256 ) zu verstehen, ja auch derselbe Gläubiger rücksichtlich einer anderen Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011473Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB00100_9200000_002