RS OGH 1992/11/10 4Ob548/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

ABGB §932 IIb
ABGB §932 IV
ABGB §1052 B1
ABGB §1167

Rechtssatz

Eine unerhebliche Minderung des Wertes kommt nicht in Betracht; das hat zur Folge, daß derartige Mängel (in jeder Hinsicht) unberücksichtigt bleiben. Dem Übernehmer (bzw dem Besteller) stehen diesfalls überhaupt keine Rechte zu, weil das Gesetz Schikanen vermeiden will. Der Übernehmer (Besteller) hat nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018646

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00548_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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