Norm
ABGB §932 IIbRechtssatz
Eine unerhebliche Minderung des Wertes kommt nicht in Betracht; das hat zur Folge, daß derartige Mängel (in jeder Hinsicht) unberücksichtigt bleiben. Dem Übernehmer (bzw dem Besteller) stehen diesfalls überhaupt keine Rechte zu, weil das Gesetz Schikanen vermeiden will. Der Übernehmer (Besteller) hat nicht das Recht, wegen des Vorliegens bloß unerheblicher Mängel die Gegenleistung zurückzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018646Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00548_9200000_001