RS OGH 1995/5/23 4Ob547/92, 4Ob1576/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

UVG §4 Z2
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Die Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt, wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Unterhaltssicherung durch Gewährung des Vorschusses in Richtsatzhöhe nicht als schädlich angesehen. Sie wäre nur dann ausgeschlossen, wenn bewiesen worden wäre, daß der Unterhaltsschuldner zur Leistung des höheren Unterhalts nicht imstande ist.

Entscheidungstexte

  • RS0076238">4 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 547/92
  • RS0076238">4 Ob 1576/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1576/95
    nur: Die Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt, wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Unterhaltssicherung durch Gewährung des Vorschusses in Richtsatzhöhe nicht als schädlich angesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076238

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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