Norm
WEG §18 Abs1 Z2Rechtssatz
Läßt sich ein Rechtsproblem (hier "Erstmaliger Bezug der Baulichkeit" (§ 18 Abs 1 Z 2 WEG) aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen und ist diese Lösung in der Lehre unstrittig, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.Läßt sich ein Rechtsproblem (hier "Erstmaliger Bezug der Baulichkeit" (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) lösen und ist diese Lösung in der Lehre unstrittig, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042824Im RIS seit
10.11.1992Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025