RS OGH 2016/3/30 4Ob89/92, 6Ob145/12k, 6Ob106/14b, 6Ob26/16s

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetz" wurde. Aus der Rechtsordnung (§ 67 Abs 2 StGB; § 40 Abs 2 MedG; § 83 c Abs 3 JN) ergibt sich aber, daß für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort - auch im Sinne des § 13 Abs 2 IPRG - anzusehen ist.Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetz" wurde. Aus der Rechtsordnung (Paragraph 67, Absatz 2, StGB; Paragraph 40, Absatz 2, MedG; Paragraph 83, c Absatz 3, JN) ergibt sich aber, daß für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort - auch im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, IPRG - anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076835

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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