Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Die von der Antragstellerin geplante Änderungsmaßnahme (hier: Verbau unter dem Vordach ihres Hauseinganges) stört die einheitliche Gestaltung der Wohnhausanlage; damit sind schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, weil das Gesetz gerade diesen Fall als Beispiel einer solchen Beeinträchtigung herausgreift (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG). Ob diese Interessen so gewichtig sind, daß sie einer geplanten Änderung im Sinne des § 13 Abs 2 WEG entgegenstehen, ist allein nach rechtlichen Kriterien zu beurteilen. Gegenständlich hat dabei eine Rolle gespielt, daß sich die Wohnungseigentümer vertraglich verpflichtet haben, an einer einheitlichen Gestaltung der Wohnungsanlage festzuhalten; dieser Umstand ist bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit des Interesses an der Abwehr von Eingriffen in das äußere Erscheinungsbild eines Hauses mit zu berücksichtigen (so schon 5 Ob 48/89).Die von der Antragstellerin geplante Änderungsmaßnahme (hier: Verbau unter dem Vordach ihres Hauseinganges) stört die einheitliche Gestaltung der Wohnhausanlage; damit sind schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, weil das Gesetz gerade diesen Fall als Beispiel einer solchen Beeinträchtigung herausgreift (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG). Ob diese Interessen so gewichtig sind, daß sie einer geplanten Änderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG entgegenstehen, ist allein nach rechtlichen Kriterien zu beurteilen. Gegenständlich hat dabei eine Rolle gespielt, daß sich die Wohnungseigentümer vertraglich verpflichtet haben, an einer einheitlichen Gestaltung der Wohnungsanlage festzuhalten; dieser Umstand ist bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit des Interesses an der Abwehr von Eingriffen in das äußere Erscheinungsbild eines Hauses mit zu berücksichtigen (so schon 5 Ob 48/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083231Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB01082_9200000_001