RS OGH 1992/11/24 5Ob100/92, 5Ob148/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

ABGB §469a
GBG §13
  1. ABGB § 469a heute
  2. ABGB § 469a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1997
  3. ABGB § 469a gültig von 01.01.1917 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In Rücksicht auf § 469 ABGB ist es zwar gestattet, anläßlich der Bestellung zweier gleichrangiger Hypotheken eine mit einer Löschungsverpflichtung zu belegen, nicht aber beide; bei mehreren ist so vorzugehen, als ob sie untereinander in einem Rangverhältnis stünden, wobei sich dieses nach der vom Antragsteller frei bestimmbaren Reihenfolge der Eintragungen richtet.In Rücksicht auf Paragraph 469, ABGB ist es zwar gestattet, anläßlich der Bestellung zweier gleichrangiger Hypotheken eine mit einer Löschungsverpflichtung zu belegen, nicht aber beide; bei mehreren ist so vorzugehen, als ob sie untereinander in einem Rangverhältnis stünden, wobei sich dieses nach der vom Antragsteller frei bestimmbaren Reihenfolge der Eintragungen richtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011472

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB00100_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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