RS OGH 1992/11/11 9ObA280/92 (9ObA1031/92, 9ObA1032/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

ZPO §451
  1. ZPO § 451 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ZPO § 451 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 451 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Gesetz begnügt sich mit jeder (schlüssigen) Erklärung, der die Absicht, Einspruch zu erheben, (deutlich) entnommen werden kann. Das Ersuchen "zur Gänze Verfahrenshilfe zu gewähren", kann aber nur den Sinn haben, Einspruch erheben zu wollen, hätte es doch sonst eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze, der auch die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO umfaßt, nicht bedurft.Das Gesetz begnügt sich mit jeder (schlüssigen) Erklärung, der die Absicht, Einspruch zu erheben, (deutlich) entnommen werden kann. Das Ersuchen "zur Gänze Verfahrenshilfe zu gewähren", kann aber nur den Sinn haben, Einspruch erheben zu wollen, hätte es doch sonst eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Gänze, der auch die Begünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfaßt, nicht bedurft.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 280/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041536

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00280_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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