RS OGH 2024/10/22 1Ob644/92; 1Ob53/98w; 2Ob249/02k; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 10Ob8/18a; 4Ob61/20d; 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

PHG §5 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das Spezielle Risiko ist in einer ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • RS0071554">1 Ob 644/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 644/92
    Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993,524 (Posch) = RdW 1993,179
  • RS0071554">1 Ob 53/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 53/98w
    Beisatz: Warnhinweise müssen umso deutlicher ausfallen, je größer das Ausmaß der potentiellen Schadensfolgen und je versteckter die Gefährlichkeit ist. (T1)
  • RS0071554">2 Ob 249/02k
    Entscheidungstext OGH 05.12.2002 2 Ob 249/02k
  • RS0071554">6 Ob 162/05z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 162/05z
    Beisatz: Hier: Holzlasur ohne - nicht eindringlich genug empfohlen - vorbeugenden Holzschutz nicht für erwarteten Schutz im Außenbereich geeignet. (T2); Veröff: SZ 2007/98
  • RS0071554">6 Ob 182/09x
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 182/09x
    Vgl auch; Beisatz: Der Importeur beziehungsweise der Hersteller des Produkts können sich nicht durch (lediglich) einen generellen Verweis auf die Einholung ärztlichen Rates von ihrer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zur Gänze befreien. (T3); Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine mangels Warnhinweise in der Bedienungsanleitung Verbrennungen. (T4)
  • RS0071554">10 Ob 8/18a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 8/18a
    Beis wie T1
  • RS0071554">4 Ob 61/20d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 4 Ob 61/20d
    Beis wie T1
  • RS0071554">8 Ob 169/22v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 169/22v
    vgl; Beisatz: Eine Anleitung in der Form eines Piktogramms reicht nicht aus, um vor einem speziellen Risiko des Produkts zu warnen, wenn sie es nicht in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll schildert. (T5)
    Beisatz: Hier: Nach dem hier festgestellten Sachverhalt enthielt die in Piktogrammform gehaltene Bedienungsanleitung der Motorsense keinerlei Hinweis auf die Notwendigkeit, bei der Montage des Dreizahnmessers ein bestimmtes Drehmoment einzuhalten, sowie keine Warnung vor der ansonsten bestehenden Gefahr der Ablösung - Haftung zutreffend bejaht. (T6)
  • RS0071554">5 Ob 224/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 224/23m
    Beisatz wie T1
  • RS0071554">4 Ob 19/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Zu Instruktionsfehler iZm einer Gebrauchsinformation für eine Humanarzneispezialität („Hustensaft“) mit Ausführungen zu Art 59 Abs 1 lit c der RL 2001/83/EG, § 16 AMG und § 11 Abs 2 GebrauchsinformationsVO 2008. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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