RS OGH 1992/11/11 9ObA166/92, 9ObA100/95, 8ObA407/97d, 9ObA20/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

EFZG §3 Abs3
UrlG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Kollektivverträge gehen im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, daß in Fällen in denen im Beobachtungszeitraum regelmäßig Überstunden geleistet wurden, solche Überstunden auch während der Zeit der Nichtarbeit im gleichen Umfang angefallen wären. Entsprechend dem Ausfallprinzip soll in diesen Fällen der Anspruch auf das Überstundenentgelt während der Zeit der Nichtarbeit in dem Umfang gewahrt bleiben, in dem dieses Entgelt angefallen wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätte, wobei bezüglich der Höhe des Entgeltes auf die Verhältnisse während des Beobachtungszeitraumes abzustellen ist. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 166/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 166/92
    Veröff: ZAS 1993/15 S 184
  • 9 ObA 100/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 100/95
    Auch
  • 8 ObA 407/97d
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 407/97d
    Auch; nur: Die Kollektivverträge gehen im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, daß in Fällen in denen im Beobachtungszeitraum regelmäßig Überstunden geleistet wurden, solche Überstunden auch während der Zeit der Nichtarbeit im gleichen Umfang angefallen wären. (T1); Beisatz: Es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (zB wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. (T2)
  • 9 ObA 20/99b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 20/99b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058710

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00166_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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