Norm
BAG §18 Abs1Rechtssatz
War beiden Teilen die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer infolge Betriebsstillegung im erlernten Beruf zu beschäftigen, bekannt, sind die wiederholten Forderungen des Arbeitnehmers wenn schon nicht schikanös, so doch geradezu absurd. Auch wenn die im § 18 BAG normierte Weiterverwendungspflicht durch bloße Entgeltzahlung in der Regel nicht erfüllt werden kann, ist hier die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Kenntnissen weiterbeschäftigen zu können, ausschlaggebend, so daß nur Ansprüche im Sinne des § 1155 ABGB gegeben sind. Ein vorzeitiger Austritt ist daher nicht gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052695Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00190_9200000_002