RS OGH 1992/11/11 9ObA190/92

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Norm

BAG §18 Abs1

Rechtssatz

War beiden Teilen die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer infolge Betriebsstillegung im erlernten Beruf zu beschäftigen, bekannt, sind die wiederholten Forderungen des Arbeitnehmers wenn schon nicht schikanös, so doch geradezu absurd. Auch wenn die im § 18 BAG normierte Weiterverwendungspflicht durch bloße Entgeltzahlung in der Regel nicht erfüllt werden kann, ist hier die Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Kenntnissen weiterbeschäftigen zu können, ausschlaggebend, so daß nur Ansprüche im Sinne des § 1155 ABGB gegeben sind. Ein vorzeitiger Austritt ist daher nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052695

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00190_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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