RS OGH 2003/2/28 1Ob524/92, 2Ob15/00w, 1Ob43/03k

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Rechtssatz

Zur Klärung des Begriffes der Niederlassung kann die Bestimmung über den Wahlgerichtsstand der Niederlassung des § 87 Abs 1 und 2 JN herangezogen werden.Zur Klärung des Begriffes der Niederlassung kann die Bestimmung über den Wahlgerichtsstand der Niederlassung des Paragraph 87, Absatz eins und 2 JN herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007531

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_0010OB00524_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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