- RS0071549">1 Ob 644/92
Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993,524 (Posch) = RdW 1993,179
- RS0071549">1 Ob 53/98w
nur: Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen. (T1); Beisatz: Der Hersteller hat unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. (T2)
- RS0071549">9 Ob 76/99p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Hersteller hat den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik ausreichend zu beobachten und nach Bekanntwerden der Nebenwirkungen durch ausdrückliche Warnung ihrer Instruktionspflicht nachzukommen. (T3)
- RS0071549">7 Ob 49/01h
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/62
- RS0071549">1 Ob 169/02p
Auch; Beisatz: Hier: Rollbare Raumtrenner, die beim Verschieben leicht kippen. (T4)
- RS0071549">7 Ob 245/02h
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T5)
- RS0071549">2 Ob 311/03d
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers, also, wenn der Hersteller/Importeur damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. (T6)
- RS0071549">6 Ob 7/03b
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6
- RS0071549">6 Ob 73/04k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bruch von Kunststoffbrillenglas durch Schneeball. (T7)
- RS0071549">5 Ob 108/04z
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Lötlampe. (T8)
- RS0071549">1 Ob 116/05y
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Feuerwerksrakete (kein Instruktionsfehler). (T9)
- RS0071549">6 Ob 162/05z
nur T1; Beisatz: Der Hersteller muss den Benützer unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. (T10); Beisatz: Hier: Holzlasur ohne - nicht eindringlich genug empfohlen - vorbeugenden Holzschutz nicht für erwarteten Schutz im Außenbereich geeignet. (T11); Veröff: SZ 2007/98
- RS0071549">6 Ob 182/09x
Vgl auch; Beisatz: Der Importeur beziehungsweise der Hersteller des Produkts können sich nicht durch (lediglich) einen generellen Verweis auf die Einholung ärztlichen Rates von ihrer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zur Gänze befreien. (T12); Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine mangels Warnhinweise in der Bedienungsanleitung Verbrennungen. (T13)
- RS0071549">1 Ob 216/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T14)
- RS0071549">7 Ob 31/13d
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
nur T1
- RS0071549">10 Ob 8/18a
nur T1; Beis wie T3
- RS0071549">4 Ob 61/20d
nur T1, Beisatz: Ein Instruktionsfehler kann sich auch aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung ergeben. (T15)
- RS0071549">8 Ob 35/20k
Beis wie T5
- RS0071549">5 Ob 224/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 224/23m
vgl; nur T1; Beisatz wie T5
- RS0071549">4 Ob 19/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15
Beisatz: Hier: Zu Instruktionsfehler iZm einer Gebrauchsinformation für eine Humanarzneispezialität („Hustensaft“) mit Ausführungen zu Art 59 Abs 1 lit c der RL 2001/83/EG,
§ 16 AMG und § 11 Abs 2 GebrauchsinformationsVO 2008. (T16)
Beisatz: Hier: tödliche Überdosierung bei Hustensaft. (T17)