RS OGH 2017/6/20 2Ob49/92, 2Ob2432/96b, 2Ob116/17y

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Rechtssatz

Eine Tür, die sich - wenn auch nur beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände - während des Einsteigens eines Fahrgastes schließt, weist einen Fehler in der Beschaffenheit auf, der eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG ausschließt.Eine Tür, die sich - wenn auch nur beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände - während des Einsteigens eines Fahrgastes schließt, weist einen Fehler in der Beschaffenheit auf, der eine Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG ausschließt.

Entscheidungstexte

  • RS0058238">2 Ob 49/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 2 Ob 49/92
    Veröff: ZVR 1993/152 S 341
  • RS0058238">2 Ob 2432/96b
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2432/96b
  • RS0058238">2 Ob 116/17y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 116/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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