Norm
ABGB §187Rechtssatz
Die Vormundbestellung wird durch den gänzlichen Entfall der gesetzlichen Vertretung bei allen Obsorgeberechtigten ausgelöst. Die Bestellung eines Kurators (besonderen Sachwalters) kommt nur insoweit in Betracht, als darüber hinaus ein Kuratelstatbestand vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048892Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0070OB00624_9200000_001