RS OGH 2017/8/30 6Ob596/92, 7Ob644/94, 9Ob31/01a, 10Ob38/00, 2Ob262/07d, 7Ob94/12t, 1Ob218/13k, 2Ob9

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Rechtssatz

Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Das Gebot zum bestimmten Verhalten mag durch eine allgemein verbindliche Rechtsnorm oder eine individuelle Vertragsnorm konkret vorgeschrieben oder aus solchen Normen abzuleiten sein. Für eine solche Ableitung bietet § 1298 ABGB ebensowenig eine Stütze wie für den Ursächlichkeitszusammenhang. Bei der Anwendung des § 1298 ABGB ist weder zwischen Handlungen und Unterlassung, vertraglichem und außervertraglichem Unrecht noch zwischen Erfolgsverbindlichkeiten und Sorgfaltsverbindlichkeiten zu unterscheiden.Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Das Gebot zum bestimmten Verhalten mag durch eine allgemein verbindliche Rechtsnorm oder eine individuelle Vertragsnorm konkret vorgeschrieben oder aus solchen Normen abzuleiten sein. Für eine solche Ableitung bietet Paragraph 1298, ABGB ebensowenig eine Stütze wie für den Ursächlichkeitszusammenhang. Bei der Anwendung des Paragraph 1298, ABGB ist weder zwischen Handlungen und Unterlassung, vertraglichem und außervertraglichem Unrecht noch zwischen Erfolgsverbindlichkeiten und Sorgfaltsverbindlichkeiten zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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