Norm
StPO §330 Abs2Rechtssatz
Die modifizierte Bezeichnung der Tatwaffe als "spitzer metallischer Gegenstand" statt dem in der Frage enthaltenen Springmesser ist eine nach § 330 Abs 2 StPO zulässige Beschränkung.Die modifizierte Bezeichnung der Tatwaffe als "spitzer metallischer Gegenstand" statt dem in der Frage enthaltenen Springmesser ist eine nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO zulässige Beschränkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100772Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0120OS00110_9200000_001