RS OGH 2018/5/29 8Ob645/92, 1Ob606/93, 5Ob78/12z, 5Ob198/17d, 4Ob79/18y

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Vormieter ist nur dann berechtigt vom Nachmieter eine Ablösezahlung zu fordern und die geleistete Zahlung zu behalten, wenn er dem Nachmieter eine äquivalente vermögenswerte Leistung zuwendet, die er selbst in die Wohnung eingebracht hat oder auf seine Kosten einbringen ließ oder von einem Dritten (Vermieter, Vormieter oder wem immer) entgeltlich oder unentgeltlich als eigenen Vermögensvorteil übernommen hat. Im Streitfall trifft ihn dafür die Beweislast.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069902

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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