Norm
StGB §34 Z1Rechtssatz
Ein abnormer Geisteszustand kann auch in einer Besonderheit der Persönlichkeitsstruktur bestehen, die üblicherweise nicht bis zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand führt; er umfaßt somit alle Erscheinungsformen psychischer Abartigkeit. Ein bestimmtes Maß an Abnormität ist nicht vorausgesetzt, gefordert wird nur, daß sie den Willen des Täters beeinflußt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091305Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_002