RS OGH 1992/11/12 15Os124/92

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

StGB §34 Z1

Rechtssatz

Ein abnormer Geisteszustand kann auch in einer Besonderheit der Persönlichkeitsstruktur bestehen, die üblicherweise nicht bis zu einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand führt; er umfaßt somit alle Erscheinungsformen psychischer Abartigkeit. Ein bestimmtes Maß an Abnormität ist nicht vorausgesetzt, gefordert wird nur, daß sie den Willen des Täters beeinflußt hat.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 124/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 124/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0091305

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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