RS OGH 1992/11/12 7Ob621/92

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

GmbHG §48
  1. GmbHG § 48 heute
  2. GmbHG § 48 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  3. GmbHG § 48 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 48 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die in § 48 GmbHG erwähnte Minderheit ist in Prozessen betreffend Anspruch der dort genannten Art Partei, macht aber Anspruch der Gesellschaft (auch gegen Liquidatoren) geltend, solange die Parteistellung der Minderheit strittig ist, muß ihr bis zur Klärung dieser Vorfrage eine solche Stellung und damit auch ein Rechtsmittelrecht zuerkannt werden.Die in Paragraph 48, GmbHG erwähnte Minderheit ist in Prozessen betreffend Anspruch der dort genannten Art Partei, macht aber Anspruch der Gesellschaft (auch gegen Liquidatoren) geltend, solange die Parteistellung der Minderheit strittig ist, muß ihr bis zur Klärung dieser Vorfrage eine solche Stellung und damit auch ein Rechtsmittelrecht zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060395

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB00621_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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