RS OGH 1992/11/16 Bkd130/89

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Veröffentlicht am 16.11.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 F4

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so einzurichten und zu organisieren, daß sie in der Lage ist, die normalerweise anfallenden Agenden ordnungsgemäß abzuwickeln. Die Übertragung der mittlerweiligen Vertretung eines anderen Rechtsanwaltes gehört zu den Obliegenheiten, denen sich ein Rechtsanwalt zu unterwerfen hat; eine solche Übertragung ist daher bei der Organisation des Kanzleibetriebes entsprechend zu berücksichtigen. Daher war der Beschuldigte verpflichtet, seine Kanzlei ua so zu organisieren, daß auch im Falle der Vertreterbestellung die eingehenden Poststücke nach Absender und Causa richtig zugeordnet werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 130/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1992 Bkd 130/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056018

Dokumentnummer

JJR_19921116_OGH0002_000BKD00130_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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