RS OGH 1992/11/17 11Os102/92

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Norm

StPO §134

Rechtssatz

Die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen setzt auf objektiven Beweisergebnissen beruhende Zweifel darüber voraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097742

Dokumentnummer

JJR_19921117_OGH0002_0110OS00102_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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