RS OGH 1992/11/19 8Ob637/92 (8Ob638/92), 3Ob2124/96s, 1Ob397/97g, 4Ob130/98s, 5Ob37/00b, 5Ob305/00i,

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Veröffentlicht am 19.11.1992
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Norm

ABGB §466
GBG §60 Abs1

Rechtssatz

Vor der Bewilligung ist aber zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit der der Gläubiger aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011455

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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