Norm
ZPO §528 Abs2 D4bRechtssatz
Bei der Entscheidung, ob die Prozeßkosten aus der Sondermasse zu berichtigen sind, handelt es sich um eine Kostenentscheidung, die gemäß § 528 Abs 2 ZPO nicht bekämpft werden kann.Bei der Entscheidung, ob die Prozeßkosten aus der Sondermasse zu berichtigen sind, handelt es sich um eine Kostenentscheidung, die gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0044290Dokumentnummer
JJR_19921119_OGH0002_0080OB00637_9200000_003