RS OGH 2026/1/8 10Bkd3/92; 4Bkd6/94; 10Bkd1/94; 4Bkd6/93; 9Bkd7/95; 9Bkd8/95; 1Bkd6/97; 1Bkd2/01; 9B

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1992
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §3

Rechtssatz

§ 3 DSt 1990 ist § 42 StGB nachgebildet. Für die Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB genügt nach Lehre und Rechtsprechung nicht, dass den Täter bloß kein schweres Verschulden im Sinne des § 88 Abs 2 StGB trifft; es muss vielmehr ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt.Paragraph 3, DSt 1990 ist Paragraph 42, StGB nachgebildet. Für die Annahme geringer Schuld im Sinne des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB genügt nach Lehre und Rechtsprechung nicht, dass den Täter bloß kein schweres Verschulden im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, StGB trifft; es muss vielmehr ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten