Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Eine Doppelvertretung ist auch dann unzulässig, wenn eine Schädigung oder Gefährdung materieller Interessen der Klienten nicht eintritt; die Verletzung der Pflicht, Doppelvertretungen zu unterlassen, ist insofern ein reines Formaldelikt (SSt 8/38; AnwBl 1953,49; AnwBl 1979,536).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014