RS OGH 1992/11/23 10Bkd3/92

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Veröffentlicht am 23.11.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C3
DSt 1990 §1 Abs1 C4

Rechtssatz

Die Anmeldung einer Schuldberufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes, das nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe (und die hier nicht aktuellen privatrechtlichen Ansprüche) mit Berufung bekämpft werden kann (§ 283 Abs 1 StPO), anstelle der Anmeldung einer Strafberufung kann eine beträchtliche Sorgfaltsverletzung sein.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 3/92
    Entscheidungstext OGH 23.11.1992 10 Bkd 3/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055176

Dokumentnummer

JJR_19921123_OGH0002_010BKD00003_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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