Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C3Rechtssatz
Die Anmeldung einer Schuldberufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes, das nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe (und die hier nicht aktuellen privatrechtlichen Ansprüche) mit Berufung bekämpft werden kann (§ 283 Abs 1 StPO), anstelle der Anmeldung einer Strafberufung kann eine beträchtliche Sorgfaltsverletzung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055176Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_010BKD00003_9200000_002