Rechtssatz
Mit der Übergangsregelung des Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei § 48 MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen.Mit der Übergangsregelung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei Paragraph 48, MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070663Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00117_9200000_003