RS OGH 1992/11/24 5Ob117/92, 5Ob128/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

MRG aF §1 Abs3
MRG §17
WGG nF §20 Abs1 Z1

Rechtssatz

Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff "Eigentum" in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 1 Abs 3 aF MRG und § 20 Abs 1 Z 1 nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als "Alleineigentum" definiert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
  • 5 Ob 128/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 128/94
    nur: Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. (T1) Beisatz: Daß die an die Antragstellerin vermietete Wohnung in ihrem Wohnungseigentum steht, ändert hieran nichts. Ebensowenig würde eine allfällige räumliche Trennung der Wohnungseigentumsobjekte der anderen Miteigentümer zu einer abweichenden Beurteilung führen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069684

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00117_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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