Norm
MRG aF §1 Abs3Rechtssatz
Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff "Eigentum" in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 1 Abs 3 aF MRG und § 20 Abs 1 Z 1 nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als "Alleineigentum" definiert.Um die Bestimmung des Paragraph 17, MRG gemäß Paragraph eins, Absatz 3, aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff "Eigentum" in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, aF MRG und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als "Alleineigentum" definiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069684Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00117_9200000_001