RS OGH 1992/11/24 4Ob1070/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

UWG §9 B5
UWG §9 C1
UWG §9 C3a
UWG §9 C3b

Rechtssatz

Wenngleich bekannte Wahrzeichen bestimmter Orte im allgemeinen nur geringe Unterscheidungskraft besitzen, weil sie nicht auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen, sondern als bildliche geographische Herkunftsangabe wirken, so daß sie nur schwachen Schutz genießen, kann doch die Ähnlichkeit in der besonderen Art (Gestaltung) der Darstellung sehr wohl Verwechslungsgefahr begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1070/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 1070/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079018

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB01070_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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