RS OGH 1992/11/24 5Ob155/92, 1Ob628/94, 6Ob666/94, 7Ob565/95, 4Ob549/95, 1Ob128/98z, 8Ob304/99k, 6Ob

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

MRG §41
ZPO §192 Abs1 B1

Rechtssatz

Da § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichts gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs 2 ZPO nicht. Der Revisionsrekurs gegen den die Unterbrechung ablehnenden abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist daher nicht jedenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 155/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 155/92
  • 1 Ob 628/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 628/94
  • 6 Ob 666/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 6 Ob 666/94
    Auch
  • 7 Ob 565/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 565/95
  • 4 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 549/95
    Vgl; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt aber das Verfahren gemäß § 41 MRG zu unterbrechen ist, ob dies noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Kündigungsgründe oder Auflösungsgründe oder erst danach zu geschehen hat, ist eine Ermessensfrage. Insoweit gilt aber der Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs 2 ZPO. (T1)
  • 1 Ob 128/98z
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 128/98z
    Vgl; nur: Da § 41 MRG bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Unterbrechung bindend vorschreibt, gilt der nur für ins Ermessen des Gerichts gestellte prozeßleitende Verfügungen anwendbare Rechtsmittelausschluß nach § 192 Abs 2 ZPO nicht. (T2); Beisatz: Der bei Konformatsentscheidungen angeordnete Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt jedoch auch für diese Fälle. (T3)
  • 8 Ob 304/99k
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 8 Ob 304/99k
    Beisatz: Der Zeitpunkt der Unterbrechung - etwa, ob diese noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Begehren oder schon davor zu geschehen hat - liegt im Ermessen des Gerichts. (T4)
  • 6 Ob 327/00g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g
    Auch
  • 1 Ob 89/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 89/03z
    Beisatz: Im vorliegenden Fall ist aber die Unterbrechung nicht gemäß §41 MRG angeordnet worden, sondern wurde das Verfahren bis zur Entscheidung über das in einem anderen Rechtsstreit gestellte Räumungsbegehren unterbrochen. Diese Unterbrechung ist nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb die vom Rekursgericht verfügte Ablehnung der Unterbrechung gemäß §192 Abs2 ZPO absolut unanfechtbar ist. (T5)
  • 2 Ob 168/03z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 168/03z
    Beis wie T5
  • 7 Ob 70/07f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 70/07f
    Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037030

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00155_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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