RS OGH 1992/11/24 5Ob147/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
beobachten
merken

Norm

MRG §13
MRG §16 Abs3

Rechtssatz

Bei Vorliegen eins Wohnungstausches (gegenständlich aber nicht näher geprüft) dürfte die gesetzeskonform erklärte Zustimmung des Vermieters nicht dazu führen, ihm (aber auch den anderen Hauptmietern des Hauses) die Berufung auf die im Zeitpunkt des Tausches vorhandene Ausstattungskategorie zu versagen. Andernfalls bliebe immer noch zu berücksichtigen, daß das Mietverhältnis durch den gänzlichen Austausch der Vertragspartner auf der Mieterseite, ja sogar durch den Austausch des später Eintrittsberechtigten, eine so tiefgreifende Veränderung erfahren hat, daß mit dem Wohnungstausch der Beginn eines neuen Mietverhältnisses im Sinne des § 16 Abs 3 MRG anzusetzen ist. Der Umstand, daß der seinerzeitige Vermieter - wie die Antragsteller meinen - auf eine Anhebung des Mietzinses verzichtete, indem er die Vertragsbedingung akzeptierte, wonach die Wohnung nicht teurere werden dürfe, spielt keine Rolle, weil ein solcher Verzicht nur inter partes wirken würde, keinesfalls jedoch die auch für alle übrigen Hauptmieter des Hauses bedeutsame Ausstattungskategorie verändern könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069578

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00147_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten