RS OGH 1992/11/24 5Ob112/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

WGG 1979 §19 Abs1 Satz1

Rechtssatz

Die Einsicht in die Belege ist gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 WGG in geeigneter Weise zu gewähren. Weitere Anforderungen stellt das Gesetz an die Gewährung der Belegeinsicht nicht. Ohne konkretes Vorbringen kann nicht gesagt werden, daß die Geschäftsräumlichkeiten der Antragsgegnerin (hier: Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft und Siedlungsgesellschaft), die die Liegenschaft selbst verwaltet, von vornherein kein geeigneter Ort hiefür wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083599

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00112_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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