Norm
WGG 1979 §19 Abs1 Satz1Rechtssatz
Die Einsicht in die Belege ist gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 WGG in geeigneter Weise zu gewähren. Weitere Anforderungen stellt das Gesetz an die Gewährung der Belegeinsicht nicht. Ohne konkretes Vorbringen kann nicht gesagt werden, daß die Geschäftsräumlichkeiten der Antragsgegnerin (hier: Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft und Siedlungsgesellschaft), die die Liegenschaft selbst verwaltet, von vornherein kein geeigneter Ort hiefür wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083599Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00112_9200000_003