Norm
ABGB §1118 Fall1 A1Rechtssatz
Der zur Abwehr des Räumungsanspruches von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) eingewendete Umstand, daß der Beklagte gar nicht der Mieter des Hauses bzw. Vermieter der einzelnen von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) bewohnten Wohnungen sei, kann den Prozeß entscheiden. Ob der Beklagte Mieter ist, hängt sehr wohl von der im Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG zu klärenden Position der Nebenintervenienten ab. Die für die zwingende Unterbrechung des Prozesses maßgebliche Präjudizialität liegt vor.Der zur Abwehr des Räumungsanspruches von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) eingewendete Umstand, daß der Beklagte gar nicht der Mieter des Hauses bzw. Vermieter der einzelnen von den Nebenintervenienten (hier: Untermietern) bewohnten Wohnungen sei, kann den Prozeß entscheiden. Ob der Beklagte Mieter ist, hängt sehr wohl von der im Verfahren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu klärenden Position der Nebenintervenienten ab. Die für die zwingende Unterbrechung des Prozesses maßgebliche Präjudizialität liegt vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020934Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00155_9200000_001