RS OGH 2021/2/18 4Ob98/92, 6Ob42/14s, 6Ob202/16y, 6Ob249/16k, 6Ob24/17y, 6Ob28/17m, 6Ob16/21b

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Berechtigtes Interesse im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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