Vgl auch; Beisatz: Versuche des Antragsgegners, die Antragstellerin ab Beendigung der Beziehung über zwei Monate hindurch ständig, zumindest täglich, oft auch mehrmals täglich mit Telefonanrufen, SMS und E-Mails sowie persönlich zu kontaktieren, stellen insgesamt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Antragstellerin dar. Ein solches Verhalten geht in seiner zeitlichen und inhaltlichen Intensität jedenfalls über jenes Ausmaß hinaus, dass möglicherweise als „übliche" Begleiterscheinung des Endes einer Beziehung noch geduldet werden müsste. (T2); Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO. (T3); Veröff: SZ 2007/14