RS OGH 1992/11/24 4Ob98/92, 7Ob150/97b, 8Ob155/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

ABGB §16

Rechtssatz

Schutz der privaten Sphäre vor Belästigungen nach Abbruch eines Verhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 98/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 98/92
  • 7 Ob 150/97b
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/97b
    Auch; Beisatz: Setzt als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus. (T1)
  • 8 Ob 155/06m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m
    Vgl auch; Beisatz: Versuche des Antragsgegners, die Antragstellerin ab Beendigung der Beziehung über zwei Monate hindurch ständig, zumindest täglich, oft auch mehrmals täglich mit Telefonanrufen, SMS und E-Mails sowie persönlich zu kontaktieren, stellen insgesamt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Antragstellerin dar. Ein solches Verhalten geht in seiner zeitlichen und inhaltlichen Intensität jedenfalls über jenes Ausmaß hinaus, dass möglicherweise als „übliche" Begleiterscheinung des Endes einer Beziehung noch geduldet werden müsste. (T2); Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO. (T3); Veröff: SZ 2007/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008995

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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