RS OGH 1992/11/24 4Ob550/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

GmbHG §63
GmbHG §75

Rechtssatz

Zwischen dem Geschäftsanteil als Summe der Anteilsrechte eines Gesellschafters und der Stammeinlage, die einerseits ein bestimmter Bruchteil des Stammkapitals, also eine rein rechnerische Größe, andererseits die diesem Bruchteil entsprechende Vermögensleistung des Gesellschafters ist, muß streng unterschieden werden. Der Wert des Geschäftsanteils bestimmt sich daher nicht nach der Summe der Stammeinlage, sondern nach dem bei einer Übertragung bzw einem exekutiven Verkauf erzielbaren Preis.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059883

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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