Norm
DSt 1990 §44 Abs1Rechtssatz
Eine eingeschriebene oder bescheinigte Briefsendung ist keinesfalls nur zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellen und genügt daher dem Gebot des § 44 Abs 1 DSt 1990 auf eigenhändige Zustellung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057147Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_016BKD00002_9100000_001