RS OGH 1992/11/25 9ObA305/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

AÜG §10 Abs1
ArbVG §3 Abs2
KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe AbschnXIV Pkt12

Rechtssatz

Sieht der Grundvertrag einen höheren Basislohn vor, so daß der überlassenen Arbeitskraft im Ergebnis ein höheres Überstundenentgelt zusteht, als ihr bei Bedachtnahme auf den kollektivvertraglichen Lohn im Beschäftigerbetrieb unter Anwendung der kollektivvertraglichen Überstundenberechnungsformel zukommen würde, findet keine Kumulation des höheren Basislohns mit der kollektivvertraglichen Berechnungsformel statt. Der Günstigkeitsvergleich ist anhand der jeweiligen Entgelthöhe nach dem Grundvertrag und den kollektivvertraglichen Bestimmungen anzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051051

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_009OBA00305_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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