RS OGH 1992/11/25 3Ob111/92

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

EO §37 Aa
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Gegenstand des Widerspruchs nach § 14 AbgEO kann nur ein durch die Vollstreckung betroffener Gegenstand sein. Dazu gehört aber ein Gegenstand, der verpfändet wurde, allein auf Grund der vertraglichen Vereinbarung über die Verpfändung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Verpfändung eine behördliche Pfändung ersetzen soll.Der Gegenstand des Widerspruchs nach Paragraph 14, AbgEO kann nur ein durch die Vollstreckung betroffener Gegenstand sein. Dazu gehört aber ein Gegenstand, der verpfändet wurde, allein auf Grund der vertraglichen Vereinbarung über die Verpfändung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Verpfändung eine behördliche Pfändung ersetzen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005068

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00111_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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