RS OGH 1992/11/25 3Ob111/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
beobachten
merken

Norm

EO §37 Aa

Rechtssatz

Der Gegenstand des Widerspruchs nach § 14 AbgEO kann nur ein durch die Vollstreckung betroffener Gegenstand sein. Dazu gehört aber ein Gegenstand, der verpfändet wurde, allein auf Grund der vertraglichen Vereinbarung über die Verpfändung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Verpfändung eine behördliche Pfändung ersetzen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005068

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00111_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten